Steuerliche Förderungen
Gegenwärtig unterscheidet der Gesetzgeber bei den steuerlichen Abschreibungsmodellen im Denkmalschutzbereich zwischen selbstbewohnten- und fremdvermieteten Objekten.
Bei beiden Möglichkeiten fallen die Sanierungsmassnahmen dabei in die Regelungen bezüglich der steuerrechtlicher vorteile gemäß §7h, §7i EstG.
In jedem Falle müssen vor Sanierungsbeginn die entstehenden Sanierungsvorhaben mit den unteren Denkmalschutzbehörden abgestimmt werden.
Die Sanierungsarbeiten können bei vermieteten Immobilien acht Jahre lang zu 9% und weitere vier Jahre zu 7% steuerlich geltend gemacht werden. Auch die Anschaffungskosten können bei der Bestandimmobilie von der Steuer abgesetzt werden (Lineare AfA). Bis zum Baujahr 1924 können die Kosten 40 Jahre lang zu 2,5 Prozent oder ab Baujahr 1925 auch 50 Jahre lang zu zwei Prozent abgesetzt werden. Dies beinhaltet allerdings lediglich die Anschaffungskosten des Gebäudes und nicht die Kosten des Grundstückes
Als Selbstnutzer eines denkmalgeschützten Gebäudes können laut § 10f ebenfalls Einkommenssteuergesetzes erhebliche steuerliche Vorteile genutzt werden. Hier ergibt sich die Möglichkeit, die Sanierungskosten zehn Jahre lang zu 9% von dem zu versteuernden Einkommen abzusetzen. Je höherer der persönliche Steuersatz des Käufers ist, desto höher ist der Steuervorteil aus der „Denkmalabschreibung“
Beachten sollte man, dass der Kauf der Immobilie und die Sanierung zwei verschiedene Positionen sind, die gesondert bei der Abschreibung und Förderung berechnet werden müssen.
Des Weiteren kann laut § 32 Grundsteuergesetz für denkmalgeschützte Gebäude die Grundsteuer gesenkt werden, wodurch wiederum ein steuerlicher Vorteil zum tragen kommen
Bei vermieteten Objekten ist die Mieteinnahme zu versteuern, im Gegenzug jedoch die Schuldzinsen steuerlich geltend gemacht werden.