Rechte und Pflichten der Besitzer
Da in Deutschland die 16 Bundesländer zuständig sind für die Erhaltung des Denkmalschutzes, gibt es auch entsprechende viele Aufsichtsbehörden die jeweils durch die unteren Denkmalschutzbehörden vertreten werden. Die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz haben uneinheitliche Beschreibungen erhalten. Von einem Kulturdenkmal spricht man bezogen auf ein einzelnes Objekt oder Wohnensemble, beim Denkmalschutz handelt es sich um eine allgemeine Begrifflichkeit.
Die in den Denkmalschutzlisten aufgeführten Kulturdenkmäler werden auf zwei unterschiedlichen Wegen in die Verzeichnisse aufgenommen.
Häufig werden sie per Gesetz und dank festgeschriebener Definitionen als Kulturdenkmal erkannt und die Eigentümer entsprechend darüber informiert. Andererseits gibt es Objekte wie Kirchen etc., bei denen der denkmalgeschützte Status von vorneherein gegeben ist.
Inhaber von Objekten, die den schützenswerten Status erlangt haben, sind gemäß §6 DSchG verpflichtet, z.B. das eigene Wohngebäude im Sinne des Schutzes zu pflegen und zu erhalten, was mitunter einige Kosten verursacht. Schon die Reinigung der Fassade, die Sanierung von Fenstern, die Fensterinstandsetzung oder der Einbau von Wärme dämmenden Fenstern kann zu Veränderungen führen, die exakt festgestellt werden müssen und eine schriftliche Genehmigung voraussetzen. Anträge sind mitsamt Fotos, Beschreibung des Vorhabens und Kostenvoranschlägen von Handwerkern einzureichen, bei der unteren Denkmalschutzbehörde - gegebenenfalls auch mit dem Baurechtsamt zu besprechen. Einzelne Maßnahmen werden oftmals finanziell von den zuständigen Behörden unterstützt. Auf jeden fall können notwendige und mit den Behörden abgestimmte Sanierungsarbeiten steuerlich abgeschrieben werden (§7h, §7i EstG).
Wenn hingegen ein öffentliches Interesse besteht, kann es durchaus auch sein, dass geschützte Denkmäler, moderner Anlagen durch eine zu erteilende Abrissgenehmigung weichen müssen.