Bauliche Detailförderung
Schnell stellt sich dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes die Frage, was genau bei Sanierungsmaßnahmen gefördert oder von der Steuer abgesetzte werden kann, und was nicht.
Gerade moderne Aufzüge, Außenanlagen wie Terrassen, Pergolen, sowie in das Gesamtbild adäquat einfügende Wege, Zäune und Sonnenschutz jeglicher Art, können nicht staatlich gefördert oder abgeschrieben werden.
Wenn hingegen der Erhalt des Gebäudes oder die sinnvolle Nutzung des vorliegenden Gebäudes durch Sanierung erfolgen soll, können vielfältige Förderungen oder Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden.
Hierunter fallen z.B. die Sanierung von Toilette und Bad, sowei Heizung, Fenster, Fassade, Dächer, etc.
Welche art der Sanierungsarbeiten gefördert werden, sollte im Vorfeld bei der örtlichen Behörde für Denkmalschutz vorgebracht und genehmigt werden – dies solle vor Begin der Sanierungsmaßnamen erfolgen. Wenn die untere Denkmalschutzbehörde ihre Zustimmung erteilt hat, könne die steuerlichen Vorteile vom Finanzamt nicht mehr abgelehnt werden, sofern man bereits Eigentümer der Immobilie vor Sanierungsbeginn ist.
Es ist zu beachten, dass teilweise nur Teile des Gebäudes unter Denkmalschutz stehen können, so zum Beispiel bei einer Fassade die unter Denkmalschutz steht und nicht das gesamte Gebäude.
Die angestrebte Förderung kann in diesem falle auch nur für das unter Denkmalschutz stehende Element in Anspruch genommen werden.